Brandschutzhelfer-Nachweis: Aufbewahrung in der Praxis
Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023: Mindestanteil 5 %, Schulungsturnus, Dokumentation der Schulungs-Nachweise.
Rechtsgrundlage
§ 10 ArbSchG und die ASR A2.2 verpflichten Arbeitgeber, eine ausreichende Zahl an Brandschutzhelfern zu benennen und zu schulen. Konkretisiert durch DGUV Information 205-023.
Pflichtumfang
- Mindestanteil: 5 % der Beschäftigten (in Normalbetrieben), höher bei erhöhter Brandgefährdung
- Schulung: theoretisch + praktisch (Feuerlöscher-Übung)
- Wiederholungs-Schulung: Empfehlung 3–5 Jahre, abhängig von Risiko-Beurteilung
- Qualifizierte Schulung: nach DGUV-Information 205-023 Anhang 4
Pflicht-Dokumentation
- Liste der bestellten Brandschutzhelfer (Name, Abteilung, Bestelldatum)
- Schulungsnachweise (Datum, Dauer, Schulender, Inhalte, Unterschrift)
- Wiedervorlage zur nächsten Auffrischung
- Aushändigung des Unterweisungsmaterials (Empfangsbestätigung)
Aufbewahrungsfrist
Mindestens für die Dauer der Bestellung, also über die gesamte Beschäftigungsdauer im Unternehmen. Praxisempfehlung: 10 Jahre, damit auch bei Haftungsfragen nach Personalwechsel die Schulungs-Historie belegbar bleibt.
Praxis-Checkliste
- ☐ 5 %-Anteil je Betriebsstätte abgedeckt
- ☐ Bestellungsschreiben pro Brandschutzhelfer
- ☐ Erst-Schulung mit Praxis-Anteil dokumentiert
- ☐ Auffrischung im Turnus geplant (Pflichtkette)
- ☐ Bei Personalwechsel: Pflicht endet, Historie bleibt archiviert
Diese Pflicht als Beweiskette strukturieren
PflichtPilot dokumentiert Brandschutz als chronologische Beweiskette — Datum, Nachweis und Zuordnung bleiben über Jahre nachvollziehbar. Kein Reminder, kein Kalender — nur das, was im Ernstfall vorgelegt werden kann.
Die Kernlogik: Pflicht → Nachweis → Archivierung → nächste Iteration. Jede Iteration trägt ihren Beleg, jede Lücke bleibt sichtbar, der Export liefert die vollständige Kette strukturiert.