LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2025 – 2-01 S 68/24
Dachziegel · Verkehrssicherungspflicht
Nach einem herabfallenden Dachziegel bejahte das Gericht eine Haftung der Verwalterin. Bei gewöhnlichem Sturm sprach ein Anscheinsbeweis für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung; bloße Sichtkontrollen durch Laien reichten nicht aus.
Regelmäßige Kontrollen, Wartungen und deren Nachvollziehbarkeit können im Streitfall entscheidend werden.